Umsetzung von Raumordnung und Landesplanung

Für eine geordnete räumliche Entwicklung ist die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung notwendig. Das erfordert die frühzeitige Unterrichtung der Planungsbehörden des Landes. Die Anzeigepflicht ist geregelt im Meldeerlass vom 06. Mai 1996 (Amtsbl. M-V Nr. 23). Dabei sind solche Planungen raumbedeutsam, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen und/oder die räumliche Entwicklung wesentlich beeinflusst wird.