Formelle Instrumentarien

Raumentwicklungsprogramme

  • Raumentwicklungsprogramme dienen der Verwirklichung der Erfordernisse der Raumordnung.
  • In den Raumentwicklungsprogrammen ist der Rahmen für die geordnete Entwicklung des Raumes in den Grundzügen und in Koordinierung sich überschneidender Raumansprüche einzelner Fachplanungen darzustellen.
  • Ziele und Grundsätze sind von allen Behörden und Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und zu berücksichtigen.
  • Das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP) bildet die Grundlage für die Regionalen Raumentwicklungsprogramme (RREP).

Inhalt von Raumordnungsprogrammen

  • Ziele und Grundsätze der Raumordnung
  • überfachliche Ziele und Begründungen, Raumkategorien, zentrale Orte
  • fachliche Ziele und Begründungen, Natur und Landschaft, Siedlungswesen, Wirtschaft, Tourismus und Naherholung, soziale und kulturelle Infrastruktur, Verkehr, sonstige technische Infrastruktur, Verteidigung und Konversion, Abbau von Bodenschätzen

Raumordnungsverfahren (ROV, gemäß § 15 LPlG)

  • Die zuständige Landesplanungsbehörde führt für die in der Raumordnungsverordnung (RoV vom 18. August 1997, BGBl. S. 2081) genannten, raum- und überörtlich bedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) Raumordnungsverfahren durch. Die Landesplanung kann von Amts wegen oder auf Antrag ein ROV durchführen.
  • Im ROV sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planungen und Maßnahmen auf die Ziele der Raumordnung und die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
  • Das ROV schließt mit einer landesplanerischen Beurteilung ab. Diese ist bei nachfolgenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen (§ 4 ROG).
  • Wesentliche Verfahrensschritte eines Raumordnungsverfahrens

Landesplanerische Stellungnahmen (gemäß § 17 LPlG)

  • Die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung zeigen der unteren Landesplanungsbehörde (AfRL) die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten an.
  • Die untere Landesplanungsbehörde gibt den Gemeinden und Vorhabenträgern die bei der Aufstellung der Bauleitplanung zu beachtenden Ziele der Raumordnung bekannt (§ 1 Abs. 4 BauGB).