Die rechtlichen Wirkungen der Programmaussagen
Art der Programmaussage:
Ziele (räumlich und sachlich eindeutig bestimmt):
- Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen: Pflicht zur Beachtung; bei Bauleitplanung ggf. auch Pflicht zur Anpassung vorhandener Pläne
- Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben: Pflicht zur Beachtung
- Behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Maßnahmen öffentlicher Stellen: Pflicht zur Beachtung
- Behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Maßnahmen Privater: Pflicht zur Beachtung bei Planfeststellungen (und Genehmigungen mit gleicher Rechtswirkung), bei allen Entscheidungen, für die die jeweiligen Fachgesetze dies so vorsehen (z.B. Entscheidungen über Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB)
Grundsätze (räumlich nicht eindeutig bestimmt oder in der Formulierung noch Raum für Abwägung lassend):
- Pflicht zur Berücksichtigung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften